§1 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Bestandteil aller vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Firma Allmendinger Elektromechanik KG (nachfolgend Allmendinger genannt). Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Allmendinger erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Allmendinger Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Kundenbestellungen, die gemäß § 145 BGB als Angebot anzusehen sind, können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Alle von Allmendinger abgegebenen Angebote sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Allmendinger den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so gilt dies als neues Angebot, das der Kunde innerhalb einer Woche annehmen kann. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage des neuen Angebots zustande.
(4) Ein verbindlicher Auftrag kommt ebenfalls zustande bei Bestellung/Einsendung einer zu reparierenden bzw. auszutauschenden Ware, wie es insbesondere mit Bestandskunden von Allmendinger regelmäßig der Fall ist.
(5) Abweichend von den Bestimmungen in § 2 Artikel 3 und 4 hat Allmendinger das Recht, nach Prüfung der Ware und Deklarierung als nicht reparabel, dieReparatur oder den Austausch abzulehnen.
(6) Die rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6, Abs. 1b DS-GVO ist gewährleistet.
§3 Überlassene Unterlagen und Geheimhaltung
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält Allmendinger sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Allmendinger erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Allmendinger das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von §2 annimmt, sind diese Unterlagen an Allmendinger zurückzusenden.
(2) Die Verpflichtung des Kunden zur Geheimhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung und der Urheberschutz auch von seinen Mitarbeitern gewahrt werden. Der Kunde erkennt an, dass er bei einem Verstoß gegen Schutz- und Urheberrechte alle rechtlichen Risiken und Folgen selbst trägt.
§4 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen/Lieferscheinen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von Allmendinger ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Exportlieferungen fallen zusätzlich Zollkosten, Transportversicherung und Gebühren an.
(3) Wünscht der Kunde eine Erfüllung der Leistung vor Ort (Serviceleistung), fallen zusätzliche Kosten an, die sich nach der Höhe der jeweils aktuellen Servicesätze von Allmendinger bemisst.
(4) Die Zahlung des Kauf-/Reparaturpreises hat ausschließlich spesen- und gebührenfrei in Euro auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf einem der Konten von Allmendinger als vorgenommen.
(5) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kauf-/Reparaturpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung rein netto zu zahlen. Bei Auslandskunden gilt grundsätzlich die Zahlungsart Vorauskasse. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Werden Allmendinger nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung von offenen Allmendinger Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist Allmendinger berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
(7) Bei Projekten und Sachleistungen, die einen Auftragswert von € 15.000,– übersteigen, gelten folgende abweichende Zahlungsbedingungen:
– 30% des Auftragswerts nach Auftragserteilung
– 30% des Auftragswerts bei Anlieferung
– 30% des Auftragswerts nach Aufstellung
– 10% des Auftragswerts nach Endabnahme
(8) Preisbasis sind die zum Angebotsdatum gültigen Tarife für Löhne und Gehälter, sowie die aktuellen Material- und Rohstoffpreise.
(9) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§6 Stornierung
(1) Wird eine gekaufte Ware nach Erhalt nicht benötigt, kann diese vorbehaltlich der Zustimmung von Allmendinger zurückgegeben werden. Für retournierte Ware mit geöffneter Verpackung verrechnet Allmendinger eine Wiedereinlagerungsgebühr von 10 % des Verkaufspreises bei Gebrauchtteilen und 30 % des Verkaufspreises bei Neuteilen, mindestens jedoch 100,00 €.
(2) Eine Rücknahme von extra für den Kunden bestellte Ware bzw. Software ist nur dann möglich, wenn der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(3) Eine Rücknahme von extra für den Kunden hergestellte Ware bzw. Software ist nicht möglich.
§7 Lieferzeit
(1) Die von Allmendinger angegebenen Lieferfristen bzw. Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Auftrag beauftragten Dritten. Sie sind als annähernd anzusehen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
(2) Lieferfristen bzw. Liefertermine verlängern sich bei Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen, wie in Fällen höherer Gewalt, Streik und
Aussperrung sowie kurzfristig nicht behebbaren Ereignissen wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten , Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, in angemessenen Maße. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem Vorlieferanten von Allmendinger eintreten. Sobald Allmendinger solche Umstände bekannt werden, wird Allmendinger bemüht sein, den Kunden in angemessener Frist
entsprechend zu unterrichten.
(3) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von Allmendinger, jedoch nicht vor der Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages (Auftrages) zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Allmendinger berechtigt, den Allmendinger insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Gerät Allmendinger aus Gründen, die nicht auf einer von Allmendinger zu vertretenen vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruhen, in Lieferverzug, so ist die Haftung von Allmendinger begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden, maximal jedoch im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung pro Woche des Verzugs auf 1%, jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§8 Austauschlieferung
(1) Eine Austauschlieferung ist der Austausch eines defekten, aber zur Reparatur möglichen Bauteils gegen ein gebrauchtes generalüberholtes Bauteil.
(2) Hat sich der Kunde für eine Austauschlieferung entschieden, so ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des funktionsfähigen Bauteils von Allmendinger sein defektes Bauteil auf seine Kosten an Allmendinger zu übersenden und Allmendinger zu übereignen. Sollte das defekte Bauteil innerhalb dieser 14 Tage nicht bei Allmendinger eingehen oder nicht reparabel sein, so ist Allmendinger berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen dem Austauschpreis und dem Preis des generalüberholten Bauteils in Rechnung zu stellen.
(3) Sendet der Kunde als Austausch ein Vorgänger Gerät das eine andere Typenbezeichnung besitzt ein, wird die Kostendifferenz zwischen gelieferten Gerät und dem eingesendetes Gerät in Rechnung gestellt.
§9 Nicht reparable oder zur Reparatur nicht freigegebene Baugruppen
(1) Nicht reparable oder vom Kunden zur Reparatur nicht freigegebene Baugruppen, können auf Wunsch des Kunden durch Allmendinger kostenlos entsorgt werden. Erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach Versand eines Kostenvoranschlags keine Rückmeldung des Kunden bzgl. Freigabe, Rücksendung oder Verschrottung, berechnet Allmendinger eine Handlingspauschale von 95 €* und sendet die Baugruppe an den Kunden zurück.
(2) Die Handlingspauschale in Höhe von 95 €* wird ebenfalls erhoben bei falsch (nicht im Allmendinger Portfolio) oder ohne Absprache eingesendeten Baugruppen sowie in den Fällen, in denen einem Kostenvoranschlag eine Überprüfung der Baugruppe durch Allmendinger vorangegangen ist.
* inkl. Frei Haus, Standardversand bis 30kg
§10 Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§11 Eigentumsvorbehalt
(1) Allmendinger behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Allmendinger sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Allmendinger ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunden diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Allmendinger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Allmendinger die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Allmendinger entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Allmendinger in Höhe des mit Allmendinger vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Allmendingers Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Allmendinger wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für Allmendinger. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Allmendinger nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Allmendinger das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Allmendinger anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Allmendinger verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Allmendinger gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Allmendinger ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Allmendinger nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Allmendinger verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§12 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Allmendinger gelieferten Ware beim Kunden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Allmendinger einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Allmendinger die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Allmendinger stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder Allmendinger verweigert die Beseitigung des Mangels bzw. die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder die Nacherfüllung ist für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden
oder Dritten unsachgemäß Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen oder Reparaturversuche vorgenommen oder das angebrachte Siegel beschädigt, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Kann Allmendinger Mängel von Bauteilen anderer Hersteller aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen, wird
Allmendinger nach eigener Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.
(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Allmendinger gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Allmendinger bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen Allmendinger gilt ferner Absatz 7 entsprechend.
(9) Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen Allmendinger und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art (auch aus §§ 823 ff. BGB) ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie Folgeschäden wie Produktionsausfall und -einschränkung, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
§13 Bonitätsprüfung
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen mit Neukunden und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse
vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur SA (Coface), Niederlassung in Deutschland, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Coface. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Coface stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.coface.de/Home/Allgemeine-Informationen/Datenschutz
§14 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Allmendinger, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Abänderungen des Vertrags sind gleichfalls nur unter Einhaltung der Schriftform zulässig.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
Ausgabestand 07/2023